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Trinkwasserverordnung

Brunnenwasseruntersuchung nach der Trinkwasserverordnung

In Deutschland unterliegt das Trinkwasser dank der Trinkwasserverordnung strengen Kontrollen. Die Anforderungen, denen es entsprechen muss, sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Es ist dabei unerheblich, ob das Wasser aus öffentlichen oder privaten Trinkwasseranlagen kommt. D.h., dass der Betreiber einer Brunnenanlage für die Durchführung von Brunnenwasseruntersuchungen sowie die Wartung und Instandhaltung des Brunnens verantwortlich ist. Bevor man einen Brunnen baut, sollte man sich über die Pflichten als Brunnenbesitzer informieren und vertraut machen. In den Paragraphen 18 und 19 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ist festgelegt, dass das örtliche Gesundheitsamt für die Überwachung sämtlicher Wasserversorgungsanlagen zuständig ist1.

Deswegen besitzt das Gesundheitsamt ein Zutrittsrecht zum Brunnen, um Wasserproben zu entnehmen. Dieses muss vom Brunnenbetreiber eingeräumt werden, damit die Brunnenwasseruntersuchung durch das Gesundheitsamt fachgemäß durchgeführt werden kann. Außerdem hat der Brunnenbetreiber eine Informationspflicht über den Zustand der Brunnenanlage und eine Anzeigepflicht über den Bau neuer Hausbrunnen. Falls das Wasser für private Haushalte, aber nicht als Trinkwasser genutzt werden soll, kann es davon eine Ausnahme geben.

 

Wie sieht eine Brunnenwasseruntersuchung laut Trinkwasserverordnung aus?

Prinzipiell schreibt die Trinkwasserverordnung vor, dass mindestens einmal jährlich eine Brunnenwasseruntersuchung auf mikrobiologische Parameter durchgeführt werden muss. Eine Brunnenwasseruntersuchung auf chemische Parameter sollte je nach Nutzung des Hausbrunnens jährlich, spätestens jedoch alle 3 Jahre, durchgeführt werden.
Bei einer Erstuntersuchung wird das Brunnenwasser umfangreich getestet. Der Untersuchungsumfang hängt von den geologischen Gegebenheiten vor Ort und dem daraus resultierenden Gefahrenpotenzial für das Grundwasser ab.

Es schadet nie, das Brunnenwasser zur Eigenkontrolle engmaschiger zu testen. Zusätzlich können durch regelmäßige Begehungen des Geländes – insbesondere nach Starkregen oder Schneeschmelze – Gefahren fürs Grundwasser schon im Vorfeld beseitigt werden. Werden durch einen Hausbrunnen auch Dritte versorgt, gehören jährliche Begehungen jedoch zu den Pflichten der Brunnenbesitzer und müssen protokolliert werden.

Weitere Regelungen der Trinkwasserverordnung

Neben der Durchführung von Brunnenwasseruntersuchungen trägt vor allem auch die Verwendung der vorgeschriebenen Materialien beim Bau eines Brunnens zu einer unbedenklichen Wasserqualität bei. So dürfen in Hausbrunnen kein Holz und Eisen, sondern nur korrosionsbeständige Materialien verbaut werden. Nach § 21 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) muss bei dezentralen kleinen Wasserwerken der Gebrauch von Chemikalien und Desinfektionsmitteln mindestens wöchentlich aufgezeichnet werden2. Der Brunnenbesitzer muss die Wasserverbraucher über deren Einsatz informieren. Zudem muss er ein Betriebsbuch über die Brunnenanlage führen, indem unter anderem die Ergebnisse der Brunnenuntersuchung und sowie die Begehungsprotokolle festgehalten werden. Sämtliche Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Gut zu wissen…

Das Gesundheitsamt und die Wasserbehörde vor Ort sind für die Beratung und Unterstützung der Brunnenbetreiber zuständig. Ergibt eine Brunnenwasseruntersuchung eine Grenzwertüberschreitung, muss diese unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Wenn sich dadurch Nutzungseinschränkungen ergeben, müssen diese an Dritte, die das Brunnenwasser beziehen, weitergegeben werden. Weiter verpflichtet § 16 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) den Betreiber von dezentralen kleinen Wasserwerken dazu, einen Maßnahmeplan zu erstellen. Dieser kommt zur Anwendung, wenn das Wasser nach einer Brunnenwasseruntersuchung für qualitativ minderwertig befunden wurde oder die Brunnenanlage defekt ist.

Tipps für Brunnenbesitzer:

• Falls 4 Jahre hintereinander die Brunnenwasseruntersuchung keine Beanstandung ergibt, kann das Gesundheitsamt den Überwachungsabstand vergrößern.3
• Durch eine regelmäßige Wartung können die Überwachungskosten reduziert werden.
• Eine Brunnenwasseruntersuchung zur Eigenkontrolle kann Schadstoffquellen im Vorfeld ausfindig machen und dadurch eine Stilllegung der Anlage vermeiden.


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Referenzen
http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html
http://www.buzer.de/gesetz/3131/a44396.htm
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gesundes-trinkwasser-aus-eigenen-brunnen-quellen